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Grundsätze

FinAusVb – Vereinbarung zur Durchführung des Finanzausgleichs nach § 66 Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB XI

Vereinbarung zur Durchführung des Finanzausgleichs nach § 66 Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB XI [FinAusVb]
Sozialversicherungsrecht
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FinAusVb – Vereinbarung zur Durchführung des Finanzausgleichs nach § 66 Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB XI



§ 7 FinAusVb, Ermittlung des monatlichen Ausgleichsbetrages; Abrechnungsvordruck

(1) Zum Zwecke des zeitigen Ausgleichs, der Wahrung der mehrseitigen Liquiditätsinteressen sowie der Verwaltungserfordernisse zur Plausibilisierung der Angaben sollen die Pflegekassen mittels des "Abrechnungsvordruck P" möglichst bis zum 5. Arbeitstag, in Ausnahmefällen müssen sie jedoch spätestens bis zum 10. Kalendertag des laufenden Monats, die nach § 5 Absatz 2 maßgeblichen Beträge sowie ihre Ausgleichsverpflichtung bzw. ihren Ausgleichsanspruch ermitteln.

(2)1 Die Pflegekassen sind verpflichtet, den Abrechnungsvordruck P für jeden Monat auszufüllen. 2 Er ist Teil dieser Vereinbarung und ihr in der Anlage 1 beigegeben.

(3)1 Die mit der Durchführung des Zahlungsverkehrs nach § 8 Absatz 1 beauftragte Deutsche Rentenversicherung Bund hat die Abrechnungsvordrucke nach den für Rechnungsbelege geltenden Aufbewahrungsfristen zu sammeln und die geleisteten und erhaltenen Beträge für jede Pflegekasse getrennt nachzuweisen. 2 Das Nähere über das Abrechnungsverfahren bestimmt das Bundesamt für Soziale Sicherung nach Anhörung des GKV-Spitzenverbandes und der Deutschen Rentenversicherung Bund.


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