Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.II. RS 1999/02
Ziff. B.II. RS 1999/02, Beiträge aus Entgeltersatzleistungen
(nicht abgebildet; siehe Bd. I: § 235 Absatz 1 SGB V)
(1) Die Beiträge zur Krankenversicherung für die nach § 5 Absatz 1 Nummer 6 SGB V versicherungspflichtigen Rehabilitanden werden grundsätzlich nach 80 v. H. des der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liegende Regelentgelts bemessen. Eine Kürzung der Beitragsbemessungsgrundlage bei Rehabilitanden, die gleichzeitig eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen, sieht das bislang geltende Recht nicht vor. Das bedeutet, dass für einen BU-/EU-Rentner, der an einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation teilnimmt und einen Übergangsgeld-Spitzbetrag nach § 24 Absatz 6 SGB VI erhält, sowohl aus dem der Berechnung des ungekürzten Übergangsgeldes zugrunde liegenden Regelentgelt bzw. aus 80 v. H. dieses Wertes als auch aus dem Zahlbetrag der BU-/EU-Rente Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen sind.
(2) Durch die Ergänzung des § 235 Absatz 1 Satz 2 SGB V wird für Beitragszeiten vom 1. 1. 2000 an festgelegt, dass bei Rehabilitanden, die gleichzeitig eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen, die beitragspflichtigen Einnahmen (80 v. H. des der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liegendes Regelentgelts) um den Zahlbetrag der BU-/EU-Rente zu kürzen sind.
(3) Für die Beiträge zur Pflegeversicherung gilt die Neuregelung entsprechend (§ 57 Absatz 1 SGB XI in Verb. mit § 235 Absatz 1 Satz 2 SGB V).
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