Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 8 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02
§ 8 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02, Allgemeines
In Ergänzung zu § 33 SGB I verdeutlicht die Vorschrift, dass bei Auswahl und Ausführung der Leistungen zur Teilhabe berechtigte Vorstellungen/Wünsche sowie persönliche und familiäre Bedürfnisse und Gegebenheiten zu berücksichtigen sind. Damit wird einerseits dem Anspruch auf Selbstbestimmung und dem Selbstverständnis der behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen Rechnung getragen, andererseits können die Motivation der Betroffenen und die Tragfähigkeit familiärer Bindungen wirksam zum Erfolg der Leistungen beitragen. Selbstbestimmung und Raum zur eigenverantwortlichen Gestaltung wird den Leistungsberechtigten nicht nur bei der Auswahl der Leistungen, sondern auch hinsichtlich der Ausführung dieser Leistungen eingeräumt.
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner