Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 39 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02
§ 39 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02, Allgemeines
Mit der Neufassung des § 39 SGB IX wird den Rehabilitationsträgern nach § 6 Absatz 1 bis 5 SGB IX die Bildung einer "Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation" als Arbeitsgemeinschaft nach § 94 SGB X zur Gestaltung und Organisation der trägerübergreifenden Zusammenarbeit als verpflichtende Aufgabe übertragen. Die Träger der Eingliederungshilfe und die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können sich an der Arbeit der Arbeitsgemeinschaft beteiligen oder Mitglied dieser werden. Die zentralen Aufgaben der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation werden gesetzlich festgeschrieben werden.
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