Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 45 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02
§ 45 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02, Allgemeines
(1) Die Vorschrift gibt den Trägern der medizinischen Rehabilitation vor, sich über Grundsätze der Selbsthilfeförderung abzustimmen.
(2) Bis zur Verabschiedung einheitlicher Grundsätze gelten für die gesetzliche Krankenversicherung die "Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes zur Förderung der Selbsthilfe gemäß § 20h SGB V vom 10. 3. 2000" i. d. F. vom 17. 6. 2013.
(3) Die Daten der Rehabilitationsträger über Art und Höhe der Förderung fließen in den Teilhabeverfahrensbericht nach § 41 SGB IX ein. Für die Krankenkassen sind dies die Daten der amtlichen Statistik KJ1.
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