Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 20a SGB V Ziff. 1. RS 2007/02
§ 20a SGB V Ziff. 1. RS 2007/02, Betriebliche Gesundheitsförderung wird Pflichtleistung
Mit Inkrafttreten von § 20a SGB V am 1. 4. 2007 werden die bisherigen Kann-Leistungen der Krankenkassen zur betrieblichen Gesundheitsförderung zu Pflichtleistungen.
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