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Ziff. 2.5.5. RS 2010/03, Rente wegen Erwerbsminderung
(1)
Kommt es während der Arbeitsphase der Altersteilzeitarbeit zur Zubilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und wird die versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 7 Absatz 1 SGB IV in reduziertem Umfang weiterhin ausgeübt, besteht ab diesem Zeitpunkt eine neue bisherige Arbeitszeit. Für die sich anschließende Freistellungsphase bestehen folgende Möglichkeiten der Entsparung von Wertguthaben:
-spiegelbildlich (jeweils bemessen an den unterschiedlichen bisherigen Arbeitszeiten in der Arbeitsphase)
-durchschnittlich (bemessen aus den unterschiedlichen bisherigen Arbeitszeiten in der Arbeitsphase)
-nach dem letzten niedrigeren Arbeitsentgelt (das verbleibende Wertguthaben ist im Rahmen eines Störfalls zu verbeitragen).
Beispiel
Altersteilzeitarbeit im Blockmodell
Arbeitsphase
1. 7. 2010 bis 30. 6. 2012
Freistellungsphase
1. 7. 2012 bis 30. 6. 2014
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab
1. 7. 2011
Regelarbeitsentgelt für Altersteilzeitarbeit
-->
in der Zeit vom 1. 7. 2010 bis 30. 6. 2011:
1 500 EUR
-->
in der Zeit vom 1. 7. 2011 bis 30. 6. 2012:
1 000 EUR
Lösungen:
Entsparung von Entgeltguthaben in der Freistellungsphase:
(a)
spiegelbildlich:
1. 7. 2012 bis 30. 6. 2013
1 500 EUR
1. 7. 2013 bis 30. 6. 2014
1 000 EUR
(b)
durchschnittlich:
1. 7. 2012 bis 30. 6. 2014
1 250 EUR
(c)
nach dem letzten Arbeitsentgelt:
1. 7. 2012 bis 30. 6. 2014
1 000 EUR
Entgeltguthaben für den Störfall
am 30. 6. 2014 (12 x 500 EUR)
6 000 EUR
(2) Da die Altersteilzeitarbeit Versicherungspflicht im Sinne des SGB III begründen muss, liegt keine Altersteilzeitarbeit mehr vor, wenn Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannt ist (§ 28 Absatz 1 Nummer 2 SGB III). Die Versicherungsfreiheit nach § 28 Absatz 1 Nummer 2 SGB III tritt mit Beginn der Rente ein. Für die Zeit vom Rentenbeginn bis zum Zugang des Rentenbescheids (mit dem 3. Tag nach Aufgabe zur Post — Bescheiddatum) verbleibt es bei dem Bestehen von Altersteilzeitarbeit. Zum Eintritt eines Störfalls vgl. Ziff. 3.8.1. und zu den Meldungen vgl. Ziff. 4.3.2..
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