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(1) Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist nach § 3 davon abhängig, dass eine Krankheit den Arbeitnehmer arbeitsunfähig macht, ihn an der Krankheit kein Verschulden trifft und das Arbeitsverhältnis mindestens 4 Wochen ununterbrochen bestanden hat.
(2)
Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit gelten auch Arbeitsverhinderungen
-infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft oder
-infolge eines Abbruchs der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von 12 Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens 3 Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen (rechtswidriger aber straffreier Schwangerschaftsabbruch).
(3) Darüber hinaus muss die Arbeitsunfähigkeit, die nicht rechtswidrige Sterilisation, der nicht rechtswidrige Schwangerschaftsabbruch bzw. der grundsätzlich rechtswidrige aber straffreie Schwangerschaftsabbruch die alleinige Ursache für die Verhinderung an der Arbeitsleistung sein.
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