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§ 5 EntgFG Ziff. 1.2. RS 1998/01, Anzeige der Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber
(1)§ 5 Absatz 1 verpflichtet den Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Absatz 1 Satz 1 BGB), anzuzeigen.
(2) Dies bedeutet in aller Regel, dass der Arbeitgeber am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit zu unterrichten ist (vgl. BAG vom 31. 8. 1989 — 2 AZR 13/89 —, USK 8949, EEK II/185). Eine bestimmte Form ist für die Anzeigepflicht nicht vorgeschrieben, sodass die Anzeige auch mündlich oder telefonisch erfolgen kann. Anzuzeigen ist die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit (der Unfall, die Erkrankung). Als Grund für die Arbeitsunfähigkeit braucht nur angegeben zu werden, dass sie auf Krankheit beruht. Der Arbeitnehmer braucht hingegen nicht die Art der Krankheit mitzuteilen. Verletzt der Arbeitnehmer schuldhaft die Anzeigepflicht, so kann dies zu Schadenersatzansprüchen des Arbeitgebers führen (vgl. Urteil des BAG vom 5. 5. 1972 — 5 AZR 447/71 —, USK 7295, EEK I/279).
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