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(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 %
1.des für den in § 3 Absatz 1 und 2 und den in § 9 Absatz 1 EntgFG bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,
2.der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a SGB VI sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 SGB V und nach § 61 SGB XI.
Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057).
Absatz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579).
(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang
1.den vom Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 MuSchG gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
Nummer 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl. I S. 1228).
2.das vom Arbeitgeber nach § 18 MuSchG bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,
Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl. I S. 1228).
3.die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a SGB VI sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 SGB V und nach § 61 SGB XI.
Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057).
Absatz 2 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579).
(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.
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