§ 3 AltTZG, Anspruchsvoraussetzungen
(1) Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 setzt voraus, dass
Satz 2 gestrichen durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl. I S. 3024).
(1a) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a sind auch erfüllt, wenn Bestandteile des Arbeitsentgelts, die für den Zeitraum der vereinbarten Altersteilzeitarbeit nicht vermindert worden sind, bei der Aufstockung außer Betracht bleiben.
Absatz 1a eingefügt durch G vom 6. 4. 1998 (BGBl. I S. 688). Satz 1 gestrichen durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848), bisheriger Satz 2 (angefügt durch G vom 20. 12. 1999 (BGBl. I S. 2494)) wurde Wortlaut des Absatzes 1a.
(2) Für die Zahlung der Beiträge nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b gelten die Bestimmungen des SGB VI über die Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt.
(3) Hat der in Altersteilzeitarbeit beschäftigte Arbeitnehmer die Arbeitsleistung oder Teile der Arbeitsleistung im Voraus erbracht, so ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 2 bei Arbeitszeiten nach § 2 Absatz 2 und 3 erfüllt, wenn die Beschäftigung eines bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmers oder eines Arbeitnehmers nach Abschluss der Ausbildung auf dem freigemachten oder durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz erst nach Erbringung der Arbeitsleistung erfolgt.
Absatz 3 geändert durch G vom 6. 4. 1998 (BGBl. I S. 688) und G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).
Zu § 3 siehe RS 2010/03.