Gemeinsames Rundschreiben zum papierlosen Datenaustausch zwischen den Krankenkassen und den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen aus vertragsrechtlicher Sicht [RS 2011/01]
Gemeinsames Rundschreiben zum papierlosen Datenaustausch zwischen den Krankenkassen und den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen aus vertragsrechtlicher Sicht [RS 2011/01]
Bereits durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz — GMG) vom 14. 11. 2003 waren die Bundesmantelvertragspartner in der Verpflichtung, zahlreiche neue Vorgaben zum Datenaustausch auf Datenträgern zwischen den KZVen und den Krankenkassen auf der Grundlage der §§ 293, § 295, § 297 SGB V sowie für die Geschäftsstellen der Prüfungseinrichtungen nach § 106 Absatz 4a SGB V zu regeln. Diese Verhandlungen konnten erst durch die Entscheidung des Bundesschiedsamtes für die vertragszahnärztliche Versorgung vom 30. 1. 2008 in einer ersten Stufe abgeschlossen werden. Offen geblieben waren allerdings die Leistungsbereiche Kieferbruchbehandlung, kieferorthopädische Behandlung, Behandlung von Parodontopathien sowie Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen, in denen die Krankenkassen in der Regel eine vorherige Genehmigung der Leistungen vornehmen. Da die Meldungen zum Risikostrukturausgleich (RSA) seit 2009 auch für den zahnmedizinischen Bereich zu erfolgen haben, sind Abrechnungsdaten auch für diese Leistungsbereiche von wesentlicher Bedeutung für die Ermittlung des Finanzierungsbedarfs im Gesundheitsfonds und die Finanzplanung der Krankenkassen.
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