(1) Krankengeld wird während der Mitgliedschaft zeitlich unbegrenzt gezahlt, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen (= 546 Tage) innerhalb von je 3 Jahren.
(2) Bei der Berechnung des 3-Jahres-Zeitraums ist nach dem Grundsatz der starren Blockfrist vorzugehen; der — erstmalige — Eintritt der Arbeitsunfähigkeit setzt für die ihr zugrunde liegende Krankheit eine Kette aufeinanderfolgender Blockfristen in Gang, innerhalb derer — unter den in § 48 Absatz 2 SGB V genannten weiteren Voraussetzungen — wegen derselben Krankheit jeweils bis zu 78 Wochen Krankengeld bezogen werden kann (vgl. ständige Rechtsprechung des BSG seit Urteil vom 17. 4. 1970 — 3 RK 41/69 —, zuletzt 21. 6. 2011 — B 1 KR 15/10 R —, Rz. 12).
Beispiel 1:
Erstmaliger Eintritt der Arbeitsunfähigkeit: 16. 2. 2012
Blockfristen:
16. 2. 2012 bis 15. 2. 2015,
16. 2. 2015 bis 15. 2. 2018,
usw.
(3) Für jede Arbeitsunfähigkeit verursachende Krankheit ist eine eigene Blockfrist zu bilden.
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