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(1)1 Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV vor, wenn das Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) regelmäßig im Monat die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet (vgl. Beispiel 2). 2 Die Geringfügigkeitsgrenze ist dynamisch und orientiert sich am Mindestlohn. 3 Sie soll eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von bis zu 10 Stunden zum Mindestlohn auch dann unverändert ermöglichen, wenn der Mindestlohn steigt. 4 Die Formel zur Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze lautet:
Mindestlohn x 130 : 3 (auf volle Euro aufgerundet).
(2)1 Die Zahl 130 entspricht dabei der Arbeitszeit in 13 Wochen (= 3 Monate) mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden. 2 Die Geringfügigkeitsgrenze wird jeweils vom BMAS im Bundesanzeiger bekannt gegeben ( vgl. Übersicht in Anlage 1).
(3)1 Für die Beurteilung der geringfügig entlohnten Beschäftigung sind die tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen Arbeitseinsätze unerheblich. 2 Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist versicherungsfrei in der Arbeitslosen- und Krankenversicherung und nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. 3 In der Rentenversicherung besteht vom 1. 1. 2013 an grundsätzlich Versicherungspflicht mit folgenden Besonderheiten:
-Arbeitnehmer, die ab 1. 1. 2013 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufnehmen, haben die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen (§ 6 Absatz 1b SGB VI, vgl. Ziff. B.2.2.4.).
-1 Arbeitnehmer, die vor dem 1. 1. 2013 eine nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB VI in der bis zum 31. 12. 2012 geltenden Fassung versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung aufgenommen haben, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungsfrei in der Rentenversicherung, solange die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung in der bis zum 31. 12. 2012 geltenden Fassung (Arbeitsentgelt bis regelmäßig 400 EUR im Monat) vorliegen (§ 230 Absatz 8 Satz 1 SGB VI). 2 Sie haben weiterhin die Möglichkeit, den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit zu erklären (§ 230 Absatz 8 Satz 2 SGB VI); sie sind dann rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer (vgl. Ziff. B.2.2.3.).
-Arbeitnehmer, die im Rahmen ihrer vor dem 1. 1. 2013 aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigungen nach § 5 Absatz 2 SGB VI in der bis zum 31. 12. 2012 geltenden Fassung auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet haben, bleiben rentenversicherungspflichtig ohne die Möglichkeit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für die Dauer der Beschäftigung (§ 229 Absatz 5 SGB VI, vgl. Ziff. B.2.2.3.).
(5)1 Die Geringfügigkeitsgrenze gilt einheitlich für die alten und neuen Bundesländer. 2 Hierbei handelt es sich um einen Monatswert, der auch dann gilt, wenn die Beschäftigung nicht während des gesamten Kalendermonats besteht (vgl. BSG, Urteil vom 5. 12. 2017 — B 12 R 10/15 R —, USK 2017-102); vgl. Beispiel 3a und Beispiel 3b.
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