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Richtlinien

Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien

Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) [Geringfüg-RL]
Sozialversicherungsrecht
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Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien



Beispiel 20 Geringfüg-RL, (zu Ziff. B.2.2.2.2., Ziff. B.2.2.4., Ziff. C.2.1. und Ziff. C.3.1.):

Eine gesetzlich krankenversicherte Raumpflegerin arbeitet regelmäßig

seit Jahren beim Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von600 EUR
seit 1. 1. beim Arbeitgeber B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von230 EUR

(Der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wird wirksam ab Beschäftigungsbeginn gestellt.)

seit 1. 10. beim Arbeitgeber C gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von310 EUR

Die Raumpflegerin unterliegt in der (Haupt-)Beschäftigung beim Arbeitgeber A der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Bei den beiden übrigen Beschäftigungen handelt es sich jeweils um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt aus den einzelnen Beschäftigungen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Da die Beschäftigung beim Arbeitgeber B zeitlich zuerst aufgenommen wird, wird sie nicht mit der versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung beim Arbeitgeber A zusammengerechnet und bleibt in der Krankenversicherung versicherungsfrei sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. Aufgrund des Antrags auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist die Arbeitnehmerin in der Beschäftigung B von der Rentenversicherungspflicht befreit.

Die Beschäftigung beim Arbeitgeber C ist hingegen mit der versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung beim Arbeitgeber A zusammenzurechnen mit der Folge, dass sie als mehr als geringfügige Beschäftigung Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung begründet. In der Arbeitslosenversicherung besteht in den Beschäftigungen beim Arbeitgeber B und beim Arbeitgeber C Versicherungsfreiheit, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt aus diesen Beschäftigungen jeweils die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet und geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden. Der Arbeitgeber B hat Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.

Arbeitgeber A
Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 1-1-1-1

Arbeitgeber B
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6-5-0-0

Arbeitgeber C
Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 1-1-0-1


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