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Ziff. A.I.2.5.3. RS 2022/13, Verlegung des Wohnsitzes ins grenznahe Ausland
Verzieht eine Person, die während ihrer Beschäftigung und Versicherung im Inland noch keinen Auslandswohnsitz hatte, erst nach Beendigung der Beschäftigung in das grenznahe Ausland und stellt nicht rechtzeitig einen Antrag auf Export der Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach Artikel 64 VO (EG) 883/04, sieht die VO (EG) 883/04 in der Regel keine Zuständigkeitszuordnung vor. Sie kann jedoch grundsätzlich nach innerstaatlichem Recht (weiterhin) Arbeitslosengeld beziehen, sofern sie lediglich grenznah verzieht (BSG, Urteil vom 7. 10. 2009 — B 11 AL 25/08 R —). In diesem Fall besteht ungeachtet der Verlegung des Wohnsitzes nach Beendigung der Beschäftigung in einen anderen Mitgliedstaat der EU, in einen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in die Schweiz für die Person (weiterhin) Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V, da nun wiederum aufgrund des Leistungsbezugs die Beschäftigungsfiktion gemäß Artikel 11 Absatz 2 VO (EG) 883/04 greift. Entsprechend unterliegt die Person unter Beachtung von Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a VO (EG) 883/04 den deutschen Rechtsvorschriften. Die Krankenkasse stellt in diesen Fällen den Vordruck S1 aus.
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