Gemeinsames Rundschreiben zur Durchführung des GKV-Modernisierungsgesetzes; hier: Beitragsrechtliche Behandlung von Versorgungsbezügen nach dem ab 1. 1. 2004 geltenden Recht unter besonderer Berücksichtigung des maßgeblichen Beitragssatzes und der Einführung der Beitragspflicht von Kapitalleistungen [RS 2004/01]
Ziff. 1. RS 2004/01, Allgemeines zur Beitragspflicht von Versorgungsbezügen
(1) Versorgungsbezüge unterliegen bereits seit dem Jahre 1983 der Beitragspflicht. Mithin ist die Beitragspflicht von Einnahmen, die der Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder der Versorgung bei Erwerbsminderung dienen, grundsätzlich kein neuer Tatbestand. Mit den Regelungen des GMG, die Beitragsbemessung nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz auszurichten und der Einführung der Beitragspflicht von Kapitalleistungen wird eine seit längerem bestehende Rechtslage verändert bzw. ergänzt.
(2) Beitragspflicht besteht auch dann, wenn der Versicherte den Versorgungsbezug bereits erhält, aber aufgrund eines fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses oder eines anderweitigen Tatbestandes der Versicherungspflicht unterliegt. Es ist also nicht zwingende Voraussetzung, dass bereits eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird oder der Versicherte konkret als Rentner zu versichern ist. Auch freiwillig Versicherte haben Beiträge aus Versorgungsbezügen (und auch aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung) zu zahlen. Durch eine weitere Änderung im GMG (vgl. Verweisvorschrift des § 240 Absatz 2 Satz 3 SGB V) gilt seit dem 1. 1. 2004 auch für freiwillig Versicherte, dass für die Beiträge aus Versorgungsbezügen — wie für die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung — der volle allgemeine Beitragssatz zugrunde zu legen ist; bisher war in der Regel der ermäßigte Beitragssatz maßgebend.
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