Category Image
Gesetze

LPartG – Lebenspartnerschaftsgesetz

Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG)
Sonstige
Navigation
Navigation

LPartG – Lebenspartnerschaftsgesetz



§ 1 LPartG, Lebenspartnerschaft

1 Nach dem 30. 9. 2017 können Lebenspartnerschaften zwischen 2 Personen gleichen Geschlechts nicht mehr begründet werden. 2 Dieses Gesetz gilt für

  • 1.vor dem 1. 10. 2017 in der Bundesrepublik Deutschland begründete Lebenspartnerschaften und
  • 2.im Ausland begründete Lebenspartnerschaften, soweit auf sie deutsches Recht anwendbar ist.

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Kontakt

Haben Sie Fragen? Gerne setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung.