Category Image
Rundschreiben

2009 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht [RS 2009/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2009 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. 7.2.2. RS 2009/01, Grundsatz

In Störfällen ist nach § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a SGB IV in Verb. mit § 11a Absatz 1 DEÜV nur das Arbeitsentgelt gesondert zu melden, von dem tatsächlich Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden. Als Meldezeitraum sind nach § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b SGB IV der Kalendermonat und das Jahr der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Wertguthabens anzugeben.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Kontakt

Haben Sie Fragen? Gerne setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung.