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Rundschreiben

2019 - Rundschreiben Nr. 13

Grundsätzliche Hinweise zum Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren) [RS 2019/13]
Sozialversicherungsrecht
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2019 - Rundschreiben Nr. 13



Ziff. 2.1. RS 2019/13, Grundsatz

(1) Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen werden nach § 7 Absatz 1 AAG durch gesonderte Umlagen von den am U1- und U2-Verfahren beteiligten Arbeitgebern (vgl. Ziff. 1.4.) aufgebracht. Die beteiligten Arbeitgeber unterliegen der Umlagepflicht hinsichtlich der von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer. Hierbei ist im U1-Verfahren ausschließlich auf den arbeitsrechtlichen Begriff des Arbeitnehmers abzustellen. Grund dafür ist, dass durch das U1-Verfahren die aus dem EntgFG resultierenden arbeitsrechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern ausgeglichen werden. Im U2-Verfahren ist hingegen seit dem 1. 1. 2018 der Arbeitnehmerbegriff im Sinne der Sozialversicherung maßgeblich, da die aus dem MuSchG resultierenden Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber den Frauen in einer Beschäftigung im Sinne von § 7 Absatz 1 SGB IV ausgeglichen werden (vgl. § 1 Absatz 2 Satz 1 MuSchG). Das Vorliegen von Versicherungspflicht in einzelnen oder allen Zweigen der Sozialversicherung ist für die Erhebung der Umlagen unbedeutend.

(2) Zwar ist der arbeitsrechtliche Arbeitnehmerbegriff mit dem Begriff des Arbeitnehmers im Sozialversicherungsrecht nicht identisch; gleichwohl gelten weitestgehend übereinstimmende Abgrenzungskriterien, sodass auch im U1-Verfahren, insbesondere bei der Abgrenzung von selbständiger und nichtselbständiger Arbeit, in der Regel auf sozialversicherungsrechtliche Bewertungen zurückgegriffen werden kann.

(3) Eine unterschiedliche arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft ist bei Fremdgeschäftsführern und Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH sowie bei Vorstandsmitgliedern zu berücksichtigen. Als Beschäftigte im Sinne der Sozialversicherung sind diese Personen in das U2-Verfahren einbezogen. Vom U1-Verfahren sind sie jedoch ausgenommen, weil sie als Organmitglieder juristischer Personen arbeitsrechtlich nicht zu den Arbeitnehmern zählen.


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