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Rundschreiben

2019 - Rundschreiben Nr. 13

Grundsätzliche Hinweise zum Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren) [RS 2019/13]
Sozialversicherungsrecht
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2019 - Rundschreiben Nr. 13



Ziff. 2.2.2.3. RS 2019/13, Besonderheiten im U2-Verfahren

(1) Umlagen zum U2-Verfahren hat der Arbeitgeber grundsätzlich für alle seine Arbeitnehmer und Auszubildenden zu entrichten.

(2) Keine Umlagen sind allerdings zu entrichten aus dem Arbeitsentgelt bzw. den Vergütungen der

  • -Beamten, Richter, Soldaten auf Zeit, Berufssoldaten und sonstigen vergleichbaren Beschäftigten, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben; dies gilt auch für beurlaubte Beamte in einem Beschäftigungsverhältnis außerhalb des Dienstverhältnisses, wenn bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe gewährleistet ist,
  • -in Ziff. 1.5.3. aufgeführten Personen, mit Ausnahme der
    • -zur Berufsausbildung Beschäftigten,
    • -schwerbehinderten Menschen im Sinne des SGB IX,
    • -Teilnehmer an einem Freiwilligendienst nach dem JFDG oder BFDG,
    • -Heimarbeiter,
    • -Beschäftigten in der Freistellungsphase der Altersteilzeit sowie bei vergleichbaren Freistellungen von der Arbeitsleistung,
    • -wegen Insolvenz des Arbeitgebers von der Arbeit freigestellten Arbeitnehmer,
    • -GmbH-Geschäftsführer, die als Fremdgeschäftsführer oder Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer Beschäftigte im Sinne des § 7 Absatz 1 SGB IV sind (vgl. § 1 Absatz 2 Satz 1 MuSchG),
    • -Vorstandsvorsitzenden und Vorstandsmitglieder (z. B. von Aktiengesellschaften, Vereinen und Genossenschaften).

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