(1) Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, sind künftig wieder von Beginn der Beschäftigung an versicherungsfrei bzw. scheiden nach Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze im Laufe der Beschäftigung zum Ende des Kalenderjahres aus der Krankenversicherungspflicht aus (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 SGB V). Das bisherige zusätzliche Erfordernis, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in 3 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren überschritten haben muss (sog. 3-jährige Wartefrist), fällt zum Ende des Jahres 2010 weg. Damit wird die Rechtslage wiederhergestellt, die vor dem GKV-WSG bis zum 1. 2. 2007 gegolten hat.
(2) Die vorgenannten Regelungen zur Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern treten bereits zum 31. 12. 2010 in Kraft. Damit scheiden diejenigen Personen, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze (des Jahres 2010) übersteigt, die aber zum Ende des Jahres 2010 die sog. 3-jährige Wartefrist noch nicht erfüllen, bereits zum Jahresende 2010 aus der Versicherungspflicht aus.
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