Die Regelung des § 48 SGB V macht deutlich, dass der Anspruch auf Krankengeld grundsätzlich unbefristet ist. Für den Fall der Arbeitsunfähigkeit gilt wegen derselben oder währenddessen hinzugetretenen Krankheit jedoch eine zeitliche Höchstbezugsdauer (Leistungsdauer) von 78 Wochen innerhalb von je 3 Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an (vgl. BSG, Urteil vom 21. 6. 2011 — B 1 KR 15/10 R —, Rz. 11 und 12). Des Weiteren definiert die Vorschrift die Voraussetzungen für den Neuanspruch auf Krankengeld nach Ablauf der Leistungsdauer mit Beginn eines neuen 3-Jahres-Zeitraums (Blockfrist) und gibt vor, welche Zeiten auf die Leistungsdauer anzurechnen sind.
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