WEZAbgVb – Vereinbarung zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung nach § 44 in Verb. mit § 71 Absatz 5 SGB IX
Präambel WEZAbgVb
1 Die Rentenversicherungsträger haben nach [§ 71] Absatz 5 SGB IX bis zum Ende einer im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erforderlichen stufenweisen Wiedereingliederung Übergangsgeld zu zahlen. 2 Zwischen der Deutschen Rentenversicherung und den Krankenkassen war u. a. die Auslegung des Begriffs "unmittelbarer Anschluss" sowie das Erfordernis der Feststellung bzw. Einleitung einer stufenweisen Wiedereingliederung durch die Rehabilitations-Einrichtung strittig.
3 Mangels eindeutiger gesetzlicher Regelungen sind die Krankenkassen, vertreten durch die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene und den GKV-Spitzenverband und die Träger der Deutschen Rentenversicherung, vertreten durch die Deutsche Rentenversicherung Bund übereingekommen, Näheres über eine verwaltungspraktikable Zuständigkeitsabgrenzung in dieser Vereinbarung zu regeln. 4 Diese Vereinbarung ist auf die zukünftige Regelung für die stufenweise Wiedereingliederung ausgerichtet.
Nächste Seite
Weitere Inhalte
Mehr Funktionen für das Fachportal
Ihre Vorteile im Persönlichen Bereich
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.