(1) Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen grundsätzlich der für Arbeitnehmer angeordneten Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V, § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verb. mit Satz 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI, § 25 Absatz 1 Satz 1 SGB III).
(2) Auch Studenten, die eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausüben, sind im Grundsatz als Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Sie sind als beschäftigte Studenten (sog. Werkstudenten) jedoch unter näheren Voraussetzungen in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei und in der Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig (siehe Ziff. A.1.2.1.).
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