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AEntG – Arbeitnehmer-Entsendegesetz

Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG)
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AEntG – Arbeitnehmer-Entsendegesetz



§ 21 AEntG, Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge

(1)1 Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in §§ 99 und § 100 GWB genannten Auftraggeber sollen Bewerber oder Bewerberinnen für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und 11 oder Absatz 2 mit einer Geldbuße von wenigstens 2 500 EUR belegt worden sind. 2 Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung im Sinne des Satzes 1 besteht.

Satz 1 geändert durch G vom 30. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172).

(2) Die für die Verfolgung oder Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und 11 oder Absatz 2 zuständigen Behörden dürfen öffentlichen Auftraggebern nach § 99 GWB und solchen Stellen, die von öffentlichen Auftraggebern zugelassene Präqualifikationsverzeichnisse oder Unternehmer- und Lieferantenverzeichnisse führen, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte geben.

Absatz 2 geändert durch G vom 30. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172).

(3)1 Öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 fordern im Rahmen ihrer Tätigkeit beim Wettbewerbsregister Auskünfte über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und 11 oder Absatz 2 an oder verlangen von Bewerbern oder Bewerberinnen eine Erklärung, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach Absatz 1 nicht vorliegen. 2 Im Falle einer Erklärung des Bewerbers oder der Bewerberin können öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 jederzeit zusätzlich Auskünfte des Wettbewerbsregisters anfordern.

Satz 1 geändert durch G vom 18. 7. 2017 (BGBl. I S. 2739) und G vom 30. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172). Satz 2 geändert durch G vom 18. 7. 2017 (BGBl. I S. 2739).

(4) Bei Aufträgen ab einer Höhe von 30 000 EUR fordert der öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 für den Bewerber oder die Bewerberin, der oder die den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister an.

Absatz 4 geändert durch G vom 18. 7. 2017 (BGBl. I S. 2739).

(5) Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist der Bewerber oder die Bewerberin zu hören.


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