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BetrVG – Betriebsverfassungsgesetz

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BetrVG – Betriebsverfassungsgesetz



§ 8 BetrVG, Wählbarkeit

(1)1 Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und 6 Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. 2 Auf diese 6-monatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Absatz 1 AktG) angehört hat. 3 Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.

Satz 1 geändert durch G vom 14. 6. 2021 (BGBl. I S. 1762).

(2) Besteht der Betrieb weniger als 6 Monate, so sind abweichend von der Vorschrift in Absatz 1 über die 6-monatige Betriebszugehörigkeit diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen.


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