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OWiG – Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
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OWiG – Gesetz über Ordnungswidrigkeiten



§ 104 OWiG, Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung

(1) Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen werden erlassen

  • 1.von dem nach § 68 zuständigen Gericht, wenn ein Bußgeldbescheid zu vollstrecken ist,
  • 2.von dem Gericht des ersten Rechtszuges, wenn eine gerichtliche Bußgeldentscheidung zu vollstrecken ist,
  • 3.von dem Jugendrichter, dem die Vollstreckung einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung obliegt, soweit nicht eine Entscheidung nach § 100 Absatz 1 Nummer 2 zu treffen ist,
  • 4.von dem Gericht des ersten Rechtszuges im Strafverfahren, wenn eine Entscheidung nach § 102 Absatz 2 zu treffen ist.

(2)1 Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. 2 Vor der Entscheidung ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, Anträge zu stellen und zu begründen.

(3)1 Die sofortige Beschwerde ist zulässig gegen die

  • 1.Anordnung der Erzwingungshaft und die Verhängung des Jugendarrestes,
  • 2.nachträgliche Entscheidung über die Einziehung (§ 100 Absatz 1 Nummer 2),
  • 3.gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 103 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 99 Absatz 2;
dies gilt in den Fällen der Nummern 2 und 3 jedoch nur dann, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 250 EUR übersteigt. 2 In den übrigen Fällen ist die Entscheidung nicht anfechtbar.

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