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Rundschreiben

1988 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz - GRG; hier: leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1988/01]
Sozialversicherungsrecht
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1988 - Rundschreiben Nr. 1



§ 10 SGB V Ziff. 2.4.1. RS 1988/01, Gesamteinkommen des mit dem Kind verwandten Ehegatten [oder Lebenspartners] des Mitglieds (§ 10 Absatz 3 SGB V)

(1) Kinder sind dann nicht versichert, wenn der mit dem Kind verwandte Ehegatte [oder Lebenspartner] des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und über ein Gesamteinkommen verfügt, das regelmäßig im Monat 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt. Zum Begriff "Gesamteinkommen" vgl. § 10 SGB V Ziff. 2.3.4..

(2) Kinder, die aufgrund der Ausschlussregelung in § 10 Absatz 3 SGB V nicht familienversichert sind, können nach § 9 Absatz 1 [Satz 1] Nummer 2 SGB V freiwillig beitreten. Im Einzelfall sollte auf diese Möglichkeit hingewiesen werden.


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