(1) Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" enthalten.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436).
(2) Die §§ 18, § 21, § 22 Absatz 1, §§ 23, § 24, § 30, § 31 Absatz 2, §§ 32 und § 37 HGB sind entsprechend anzuwenden; § 24 Absatz 2 HGB gilt auch bei Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Partnerschaft.
Absatz 2 geändert durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436).
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