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AktG – Aktiengesetz



§ 191 AktG, Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen

1 Vor der Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals können die neuen Anteilsrechte nicht übertragen, neue Aktien und Zwischenscheine nicht ausgegeben werden. 2 Die vorher ausgegebenen neuen Aktien und Zwischenscheine sind nichtig. 3 Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich.


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