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AktG – Aktiengesetz



§ 202 AktG, Voraussetzungen

(1)1 Die Satzung kann den Vorstand für höchstens 5 Jahre nach Eintragung der Gesellschaft ermächtigen, das Grundkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag (genehmigtes Kapital) durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen. 2 Die Ausgabe von Mehrstimmrechtsaktien kann nicht vorgesehen werden.

Satz 2 angefügt durch G vom 11. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354).

(2)1 Die Ermächtigung kann auch durch Satzungsänderung für höchstens 5 Jahre nach Eintragung der Satzungsänderung erteilt werden. 2 Der Beschluss der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens 3/4 des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst. 3 Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. 4 § 182 Absatz 2 gilt.

(3)1 Der Nennbetrag des genehmigten Kapitals darf die Hälfte des Grundkapitals, das zur Zeit der Ermächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen. 2 Die neuen Aktien sollen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgegeben werden. 3 § 182 Absatz 1 Satz 5 gilt sinngemäß.

(4) Die Satzung kann auch vorsehen, dass die neuen Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft ausgegeben werden.


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