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AÜG – Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG)
Arbeitsrecht
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AÜG – Arbeitnehmerüberlassungsgesetz



§ 17 AÜG, Durchführung

(1)1 Die Bundesagentur für Arbeit führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des BMAS durch. 2 Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

(2) Die Prüfung der Arbeitsbedingungen nach § 8 Absatz 5 obliegt zudem den Behörden der Zollverwaltung nach Maßgabe der §§ 17a bis 18a.


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