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(1) Die Markttransparenzstelle stellt die nach § 47b Absatz 3 erhaltenen Daten ferner folgenden Stellen zur Verfügung:
1.dem Bundeskartellamt für die Durchführung des Monitorings nach § 48 Absatz 3,
2.der Bundesnetzagentur für die Durchführung des Monitorings nach § 35 EnWG,
3.der zuständigen Beschlussabteilung im Bundeskartellamt für Fusionskontrollverfahren nach den §§ 35 bis § 41 und für Sektoruntersuchungen nach § 32e sowie
4.der Bundesnetzagentur zur Erfüllung ihrer weiteren Aufgaben nach dem EnWG, insbesondere zur Überwachung von Transparenzverpflichtungen nach den Anhängen der folgenden Verordnungen:
a)Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. 7. 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom 14. 8. 2009, S. 15),
b)Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. 7. 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14. 8. 2009, S. 36) und
c)Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 10. 2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG des Rates (ABl. L 295 vom 12. 11. 2010, S. 1).
(2) Die Markttransparenzstelle stellt die Daten ferner dem BMWi und der Bundesnetzagentur zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 54a EnWG zur Verfügung.
(3) Die Daten können dem Statistischen Bundesamt für dessen Aufgaben nach dem EnStatG und nach § 2 PreisStatG und der Monopolkommission für deren Aufgaben nach diesem Gesetz und nach § 62 EnWG zur Verfügung gestellt werden.
Absatz 3 geändert durch G vom 22. 2. 2021 (BGBl. I S. 266).
(4)1 Die Markttransparenzstelle darf die Daten in anonymisierter Form ferner Bundesministerien für eigene oder in deren Auftrag durchzuführende wissenschaftliche Studien zur Verfügung stellen, wenn die Daten zur Erreichung dieser Zwecke erforderlich sind. 2 Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen von der Markttransparenzstelle nur herausgegeben werden, wenn ein Bezug zu einem Unternehmen nicht mehr hergestellt werden kann. 3 Die Bundesministerien dürfen die nach Satz 1 von der Markttransparenzstelle erhaltenen Daten auch Dritten zur Durchführung wissenschaftlicher Studien im Auftrag zur Verfügung stellen, wenn diese ihnen gegenüber die Fachkunde nachgewiesen und die vertrauliche Behandlung der Daten zugesichert haben.
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