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GWB – Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
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GWB – Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen



§ 74 GWB, Frist und Form

§ 74 neugefasst durch G vom 18. 1. 2021 (BGBl. I S. 2).

(1)1 Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei der Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird, schriftlich einzureichen. 2 Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung der Kartellbehörde. 3 Wird in den Fällen des § 36 Absatz 1 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 42 gestellt, so beginnt die Frist für die Beschwerde gegen die Verfügung des Bundeskartellamts mit der Zustellung der Verfügung des BMWi. 4 Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

Satz 3 eingefügt durch G vom 9. 7. 2021 (BGBl. I S. 2506), bisheriger Satz 3 wurde Satz 4.

(2) Ergeht entsprechend § 73 Absatz 3 Satz 2 auf einen Antrag keine Verfügung, so ist die Beschwerde an keine Frist gebunden.

(3)1 Die Beschwerde ist innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung der angefochtenen Verfügung zu begründen. 2 Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 beginnt die Frist mit der Zustellung der Verfügung des BMWi. 3 Wird diese Verfügung angefochten, beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Untersagung unanfechtbar wird. 4 Im Fall des Absatzes 2 beträgt die Frist einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde. 5 Die Frist kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden.

Sätze 2 und 3 eingefügt durch G vom 9. 7. 2021 (BGBl. I S. 2506), bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 4 und 5.

(4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten:

  • 1.die Erklärung, inwieweit die Verfügung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird,
  • 2.die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.

(5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Beschwerden der Kartellbehörden.


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