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KVLG 1989 – Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
§ 37 KVLG 1989, Grundsatz
(1) Die Mittel für die landwirtschaftliche Krankenversicherung werden durch Beiträge, durch Zuschüsse des Bundes, die Beteiligung des Bundes an Aufwendungen und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.
Absatz 1 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).
(2)
Die Leistungsaufwendungen für die in § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Personen sind vom Bund zu tragen, soweit sie nicht durch
2.für die in § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Personen nach § 249b SGB V gezahlte Beiträge und
3.den in den Beiträgen nach § 38 Absatz 4 enthaltenen Solidarzuschlag
gedeckt sind.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
(3) Die Zuschüsse nach § 4 Absatz 3 und § 59 Absatz 3 trägt der Bund.
(4) Für die Beteiligung des Bundes an Aufwendungen ist § 221 SGB V entsprechend anzuwenden.
Absatz 4 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).
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