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RBEG – Regelbedarfsermittlungsgesetz

Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII ab dem Jahr 2021 (Regelbedarfsermittlungsgesetz - RBEG)
Sozialversicherungsrecht
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RBEG – Regelbedarfsermittlungsgesetz



§ 4 RBEG, Bestimmung der Referenzhaushalte; Referenzgruppen

(1)1 Zur Bestimmung der Referenzhaushalte werden die nach dem Ausschluss von Haushalten nach § 3 verbleibenden Haushalte je Haushaltstyp nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 nach ihrem Nettoeinkommen aufsteigend gereiht. 2 Als Referenzhaushalte werden berücksichtigt:

  • 1.von den Einpersonenhaushalten die unteren 15 % der Haushalte und
  • 2.von den Familienhaushalten jeweils die unteren 20 % der Haushalte.

(2) Die Referenzhaushalte eines Haushaltstyps bilden jeweils eine Referenzgruppe.


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