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SEG – Soldatenentschädigungsgesetz

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenentschädigungsgesetz - SEG)
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SEG – Soldatenentschädigungsgesetz



§ 18 SEG, Leistungen zur Mobilität

(1) Für die Leistungen zur Mobilität gilt § 40 SGB VII entsprechend.

(2) Das BMVg wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:

  • 1.die Grundsätze, die für die Leistungen zur Mobilität maßgebend sind,
  • 2.die Höhe der Leistungen und das Bewilligungsverfahren.

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