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1 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 ist in den Fällen
Nummer 1 eingefügt durch G vom 11. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354), bisherige Nummern 1 bis 6 wurden Nummern 2 bis 7.
1.der Nummer 1 gegen die Gesellschaft, deren Kapital erhöht worden ist;
2.der Nummer 2 gegen den anderen Vertragsteil des Unternehmensvertrags;
Nummer 2 geändert durch G vom 11. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354).
3.der Nummer 3 gegen die Hauptgesellschaft;
Nummer 3 geändert durch G vom 11. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354).
4.der Nummer 4 gegen den Hauptaktionär;
Nummer 4 geändert durch G vom 11. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354).
5.der Nummer 5 gegen die übernehmenden oder neuen Rechtsträger oder gegen den Rechtsträger neuer Rechtsform;
Nummer 5 geändert durch G vom 11. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354).
6.der Nummer 6 gegen die SE, aber im Fall des § 9 SEAG gegen die die Gründung anstrebende Gesellschaft;
Nummer 6 geändert durch G vom 11. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354).
7.der Nummer 7 gegen die Europäische Genossenschaft
Nummer 7 geändert durch G vom 11. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354).
zu richten. 2 In den Fällen des § 1 Nummer 1 ist auf Antrag der Gesellschaft der neue Aktionär als Beteiligter hinzuzuziehen. 3 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 kann bei einer Abspaltung ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung wahlweise auch gegen den übertragenden Rechtsträger gerichtet werden.
Satz 2 eingefügt durch G vom 11. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354), bisheriger Satz 2 wurde Satz 3. Satz 3 angefügt durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51), geändert durch G vom 11. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354).
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