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SVG – Soldatenversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
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SVG – Soldatenversorgungsgesetz



§ 45 SVG, Höhe der Kapitalabfindung

(1) Der Teilbetrag des Ruhegehalts, an dessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, darf 50 % des Ruhegehalts und 2 455 EUR jährlich nicht übersteigen.

(2)1 Der Anspruch auf den Teil des Ruhegehalts, an dessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt mit Ablauf des Monats der Auszahlung für 10 Jahre. 2 Als Abfindungssumme wird das 9-fache des ihr zugrundeliegenden Jahresbetrages gezahlt.


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