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VwVG – Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

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VwVG – Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz



§ 2 VwVG, Vollstreckungsschuldner

(1) Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden,

  • a)wer eine Leistung als Selbstschuldner schuldet;
  • b)wer für die Leistung, die ein anderer schuldet, persönlich haftet.

(2) Wer zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet ist, wird dem Vollstreckungsschuldner gleichgestellt, soweit die Duldungspflicht reicht.


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