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§ 549 ZPO, Revisionseinlegung

(1)1 Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. 2 Die Revisionsschrift muss enthalten:

  • 1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird;
  • 2.die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.
3 § 544 Absatz 8 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.


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