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DEÜV – Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Sozialversicherungsrecht
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DEÜV – Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung



§ 11 DEÜV, Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt

(1) Der Arbeitgeber hat beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zusammen mit dem beitragspflichtigen laufend gezahlten Arbeitsentgelt zu melden.

(2) Der Arbeitgeber hat beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach der Zahlung, gesondert zu melden, wenn

  • 1.eine Meldung nach den §§ 8 bis § 10 oder § 12 für das Kalenderjahr, dem das Arbeitsentgelt zuzuordnen ist, nicht mehr erfolgt,
  • 2.die folgende Meldung nach den §§ 8 bis § 10 oder § 12 kein beitragspflichtiges laufend gezahltes Arbeitsentgelt enthält,
  • Nummer 2 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).

  • 3.für das beitragspflichtige laufend und einmalig gezahlte Arbeitsentgelt unterschiedliche Beitragsgruppen gelten oder
  • Nummer 3 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).

  • 4.es sich um beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a Absatz 4 Satz 1 SGB IV handelt.
  • Nummer 4 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).

(3) Der Arbeitgeber hat beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gesondert zu melden, wenn die Auszahlung während einer nach § 9 gemeldeten Unterbrechung der Beschäftigung oder während des Bezuges einer nach § 38 gemeldeten Entgeltersatzleistung erfolgt.

Absatz 3 geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2933) und G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).

Absatz 4 gestrichen durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).


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