DEÜV – Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
§ 13 DEÜV, Meldungen für geringfügig Beschäftigte
§ 13 neugefasst durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl. I S. 2130).
(1) Für die Meldungen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 SGB IV gelten § 5 Absatz 1 bis 7 und 9 und die §§ 6 und § 8 bis § 12 entsprechend.
(2) Bei Anmeldung eines geringfügigen Beschäftigten nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV hat die Einzugsstelle dem Meldepflichtigen unverzüglich auf elektronischem Weg mitzuteilen, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung für den Beschäftigten weitere geringfügige Beschäftigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV bestehen oder in dem vorausgehenden Zeitraum im Kalenderjahr bestanden haben.
Absatz 2 angefügt durch G vom 26. 5. 2021 (BGBl. I S. 1170).
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