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§ 25 KHSFV, Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel
§ 25 angefügt durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2208).
(1)
Die Länder übermitteln dem Bundesamt für Soziale Sicherung zum 1. 4. eines Jahres, erstmals zum 1. 4. 2021, für die Vorhaben, für die das Bundesamt für Soziale Sicherung Fördermittel gewährt hat, die folgenden Angaben:
1.Angaben zu dem Stand der Umsetzung und dem voraussichtlichen Abschluss des Vorhabens,
2.bei den in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6, 8 und 10 genannten Vorhaben einen Nachweis des beauftragten und berechtigten IT-Dienstleisters darüber, dass bei dem aktuellen Umsetzungsstand des Vorhabens die Voraussetzungen der Förderrichtlinie des Bundesamtes für Soziale Sicherung in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die die technische Umsetzung des Vorhabens betreffen, sowie § 14a Absatz 3 Satz 7 KHG eingehalten wurden,
Nummer 2 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793).
3.die Ergebnisse einer Zwischenprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel oder die begründete Erklärung, dass eine entsprechende Zwischenprüfung nicht erfolgt ist,
4.Angaben zur Höhe der ausgezahlten Fördermittel,
5.aussagekräftige Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen nach § 14a Absatz 5 KHG, insbesondere die Verpflichtungen nach § 14a Absatz 5 Nummer 3 KHG, eingehalten worden sind und
6.aussagekräftige Unterlagen zur Höhe des für die Krankenhäuser und die Länder jeweils entstehenden Erfüllungsaufwands.
(2)1 Die Länder überprüfen durch geeignete Maßnahmen die Richtigkeit eines Verwendungsnachweises der Krankenhausträger. 2 Die Länder teilen dem Bundesamt für Soziale Sicherung Prüfungsbemerkungen ihrer obersten Rechnungsprüfungsbehörden mit. 3 Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen, sofern dies für die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel erforderlich ist.
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