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Verordnungen

PflAPrV – Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflAPrV)
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PflAPrV – Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung



§ 11 PflAPrV, Zulassung zur Prüfung

(1)1 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag der zu prüfenden Person über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter fest. 2 Der Prüfungsbeginn der staatlichen Prüfung soll nicht früher als 3 Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen.

(2) Die Zulassung zur Prüfung wird schriftlich oder elektronisch erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:

  • 1.ein Identitätsnachweis der zu prüfenden Person in amtlich beglaubigter Abschrift,
  • 2.der ordnungsgemäß schriftlich oder elektronisch geführte Ausbildungsnachweis nach § 3 Absatz 5 und
  • Nummer 2 geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359).

  • 3.die Jahreszeugnisse nach § 6 Absatz 1.

(3) Die Zulassung zur staatlichen Prüfung kann nur erteilt werden, wenn die nach § 13 PflBG in Verb. mit § 1 Absatz 4 zulässigen Fehlzeiten nicht überschritten worden sind und die Durchschnittsnote der Jahreszeugnisse mindestens "ausreichend" beträgt.

(4) Die Zulassung zur staatlichen Prüfung sowie die Prüfungstermine werden der zu prüfenden Person spätestens 2 Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.


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