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Richtlinien

HeilM-RL – Heilmittel-Richtlinie

Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL)
Sozialversicherungsrecht
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HeilM-RL – Heilmittel-Richtlinie



§ 2 HeilM-RL, Heilmittel

(1)1 Heilmittel sind persönlich zu erbringende medizinische Leistungen. 2 Heilmittel sind

  • -die einzelnen Maßnahmen der Physiotherapie (§§ 18 bis § 25),
  • -die einzelnen Maßnahmen der Podologischen Therapie (§ 27a Absatz 4 sowie § 28b),
  • -die einzelnen Maßnahmen der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie (§§ 31 bis § 33a),
  • -die einzelnen Maßnahmen der Ergotherapie (§§ 36 bis § 40) und
  • -die Ernährungstherapie (§ 43).

(2)1 Die Richtlinie regelt die Verordnung von Heilmitteln im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung. 2 Die Verordnung von kurortsspezifischen bzw. ortsspezifischen Heilmitteln sowie Heilmitteln im Rahmen von Leistungen der medizinischen Vorsorge nach § 23 Absatz 2 und 4, § 24 SGB V und Rehabilitation nach §§ 40, § 41 SGB V ist nicht Gegenstand dieser Richtlinie.


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