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Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V, zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Absatz 4 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung bei Erkrankung eines Kindes gemäß § 47 Absatz 10 SGB XIV [RS 2024/03]
Sozialversicherungsrecht
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2024 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 10.4.1. RS 2024/03, Berechnung aus dem Arbeitsentgelt

(1) Das Kinderverletztengeld beträgt bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern — unabhängig von einer erhaltenen beitragspflichtigen Einmalzahlung — 100 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Abweichend zu den Regelungen zum Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1 SGB V sind dabei auch ausgefallene Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gemäß SvEV zu berücksichtigen, soweit sie lohnsteuer- und beitragsfrei sind (§ 1 Absatz 2 SvEV). Es besteht nicht das Erfordernis der Regelmäßigkeit der Zuschläge. Zudem sind bei der Feststellung des Arbeitsentgelts Einkünfte aus geringfügigen Beschäftigungen (§ 8 SGB IV) zu berücksichtigen.

(2) Das Arbeitsentgelt ist bis zu einem Betrag in Höhe des 450. Teils des für den jeweiligen Unfallversicherungsträger gültigen Höchstjahresarbeitsverdienstes (§ 85 Absatz 2 SGB VII in Verbindung mit der Satzung des zuständigen Unfallversicherungsträgers) zu berücksichtigen.

(3) Für privat Krankenversicherte ist der um den Beitragszuschuss des Arbeitgebers verminderte Beitrag der Versicherten zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung bei der Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts vom Bruttoarbeitsentgelt abzuziehen.


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