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AO – Abgabenordnung

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AO – Abgabenordnung



§ 3 AO, Steuern, steuerliche Nebenleistungen

(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

(3)1 Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. 2 Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. 10. 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10. 10. 2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Steuerliche Nebenleistungen sind

  • 1.Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c,
  • 2.Verspätungszuschläge nach § 152,
  • 3.Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a,
  • 3a.Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3,
  • 4.Zinsen nach den §§ 233 bis § 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und § 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis § 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind,
  • 5.Säumniszuschläge nach § 240,
  • 6.Zwangsgelder nach § 329,
  • 7.Kosten nach den §§ 89, § 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und § 337 bis § 345,
  • 8.Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union,
  • 9.Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 EStG und
  • 10.Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 PStTG.

(5)1 Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. 2 Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. 3 Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. 4 Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. 5 Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 PStTG steht dem Bund zu. 6 Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.


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