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§ 334 AO, Ersatzzwangshaft

(1)1 Ist ein gegen eine natürliche Person festgesetztes Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Amtsgericht auf Antrag der Finanzbehörde nach Anhörung des Pflichtigen Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgelds hierauf hingewiesen worden ist. 2 Ordnet das Amtsgericht Ersatzzwangshaft an, so hat es einen Haftbefehl auszufertigen, in dem die antragstellende Behörde, der Pflichtige und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen sind.

(2)1 Das Amtsgericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen durch Beschluss. 2 Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Pflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 3 Der Beschluss des Amtsgerichts unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis § 577 ZPO.

(3)1 Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens 2 Wochen. 2 Die Vollziehung der Ersatzzwangshaft richtet sich nach den § 802g Absatz 2 und § 802h ZPO und den §§ 171 bis 175 und 179 bis 186 StVollzG.

(4) Ist der Anspruch auf das Zwangsgeld verjährt, so darf die Haft nicht mehr vollstreckt werden.


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